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Bürgermeisterwahl


Bekanntmachung des Wahlleiters über das endgültige Ergebnis der Stichwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow am 27. März 2022

29.03.2022


1.    Die Stichwahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow fand am 27. März 2022 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

2.    Der Wahlausschuss der Stadt Rathenow stellte in seiner Sitzung am 28. März 2022 folgendes Ergebnis fest:

Zahl der wahlberechtigten Personen20.372
Zahl der Wähler8.094
Zahl der gültigen Stimmen8.062
Zahl der ungültigen Stimmen32

Stimmen je Bewerberin bzw. Bewerber

Diana Golze (DIE LINKE)3.303
Jörg Zietemann (Einzelbewerber)4.759

 

3.    Die für einen Wahlerfolg erforderliche Mehrheit der Stimmen lag bei 4.032 Stimmen. Die Stimmenzahl, die 15 v.H. der wahlberechtigten Personen umfasst, lag bei 3.056.

4.    Herr Jörg Zietemann wurde mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen zum neuen hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Rathenow gewählt.


gez. Reinbern Erben
Wahlleiter


Vorläufiges Endergebnis der Stichwahl am 27.03.2022

Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Rathenow

Vorläufiges Endergebnis der Stichwahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Rathenow:

Vorläufiges Endergebnis (Stand: 27.03.2022, Uhrzeit: 18:40 Uhr)

 

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Bekanntmachung zur Bürgermeister-Wahl

25.03.2022

Hiermit mache ich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV bekannt, dass der Wahlausschuss

am Montag, dem 28. März 2022, 16:00 Uhr,
im Beratungsraum E.08 der Stadtverwaltung Rathenow,
Berliner Str. 15, 14712 Rathenow

zu einer öffentlichen Sitzung zusammentritt.

Tagesordnung:

1.    Berichterstattung des Wahlleiters über das endgültige Ergebnis der Stichwahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister am 27. März 2022

2.    Feststellung des Gesamtergebnisses durch den Wahlausschuss:

  • Zahl der wahlberechtigten Personen
  • Zahl der Wählerinnen und Wähler
  • Zahl der ungültigen Stimmen
  • Zahl der gültigen Stimmen
  • Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen
  • Name der Bewerberin bzw. des Bewerbers, sofern die erforderliche Mehrheit nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG erreicht wurde

3.    Sonstiges

Gemäß § 9 Abs. 1 der 3. SARS-CoV-2-EindV findet die Sitzung nach der 3G-Regel statt. Für die Teilnahme an der Sitzung ist daher Vorlage eines gültigen Zertifikates über den vollständigen Impfschutz oder den Status als Genesener erforderlich. Alternativ genügt auch ein Zertifikat über einen aktuellen Schnelltest bzw. gültigen PCR-Test. Im Bedarfsfall kann auch ein überwachter Selbsttest nach § 2 Nr. 7 a) Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung durchgeführt werden. Die dafür erforderlichen Schnelltests müssen mitgebracht werden. Sofern die erforderlichen Zertifikate nicht vorgelegt werden können, werde ich auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 BbgKWahlV die Teilnahme verweigern.

Während der Sitzung ist durch alle Personen eine medizinische Maske zu tragen. Sofern der Mindestabstand von einem Meter zwischen den festen Sitzplätzen wegen großer öffentlicher Teilnahme nicht gewährleistet werden kann, muss eine FFP2-Maske getragen werden.

gez. Erben
Wahlleiter


Bekanntgabe vorläufiger Zwischenergebnisse der Stichwahl zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister

24.03.2022

Die Stichwahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Rathenow findet am Sonntag, dem 27. März 2022, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. Nach 18.00 Uhr beginnt die Auszählung in den Wahllokalen.

Erste vorläufige Zwischenergebnisse der Wahl werden frühestens ab 18.30 Uhr und ausschließlich auf dieser Unterseite der Internetseite der Stadt Rathenow (Link: www.rathenow.de/verwaltung-service/stadtpolitik/wahlen/buergermeisterwahl) veröffentlicht. Ein direkter Verweis auf den genannten Link wird auch auf der Startseite der Internetseite der Stadt zu finden sein.

Der Wahlleiter bittet Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie Bürgerinnen und Bürger, auf telefonische und persönliche Nachfragen zu verzichten, um den Ablauf der Auszählung nicht zu stören und um Personenkontakte zu reduzieren.

gez. Erben, Wahlleiter

 


Bekanntmachung der Wahlbehörde zur Stichwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow am 27. März 2022

08.03.2022

1.    Die Stichwahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow findet am 27. März 2022 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

2.    Die Stadt Rathenow ist dafür in 23 Wahlbezirke eingeteilt. In den für die Wahl am 6. März 2022 versandten Wahlbenachrichtigungen ist angegeben, wo sich das jeweils zuständige Wahllokal befindet. Nur in diesem Wahllokal darf die wahlberechtigte Person wählen, sofern sie keinen Wahlschein besitzt. Wer einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

3.    Wahlberechtigte Personen, die bereits für die Wahl am 6. März einen Wahlschein zur Briefwahl erhalten haben, erhalten für die Stichwahl am 27. März von Amts wegen einen neuen Wahlschein. Dies gilt nicht, wenn der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines ausdrücklich vorgesehen hat, dass der Wahlschein nur für die Wahl am 6. März 2022 gelten soll. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.

4.    Wahlberechtigte, die nicht von Amts wegen einen Wahlschein erhalten, können bis zum 25. März 2022, 18:00 Uhr, einen Wahlschein beantragen. Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann die Antragstellung noch bis zum 27. März 2022, 15:00 Uhr erfolgen. Wahlscheinanträge können schriftlich oder mündlich bei der Wahlbehörde gestellt werden. Die antragstellende Person muss dazu Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben. Ein schriftlicher Antrag kann auch per eMail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form erfolgen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

5.    Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

a.    Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
b.    Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
c.    Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein abgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl.
d.    Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
e.    Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f.    Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
g.    Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.


6.    Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl nur eine Stimme. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten bzw. mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben. Sie enthalten die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge.

7.    Die Bewerberin bzw. der Bewerber, der bzw. dem die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben möchte, muss durch Ankreuzen eindeutig gekennzeichnet werden.

8.    Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich Wählerinnen und Wähler über ihre bzw. seine Person auszuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn sie nicht mehr über die bereits für die Wahl am 6. März 2022 übersandten Wahlbenachrichtigungen verfügen.

9.    Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Wahlvorstand kann den Zutritt zum Wahllokal unter anderem unter Verweis auf einzuhaltende Hygienevorschriften regeln.

10.    Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Str. 15, zusammen. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt ab 18:00 Uhr.

11.    Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Wahlergebnis verfälscht.

 

Im Auftrag
gez. Erben

Wahlbehörde

Zur Online-Beantragung des Wahlscheines für die Stichwahl am 27.03.2022

 


Bekanntmachung des Wahlleiters über das endgültige Ergebnis der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow am 6. März 2022

08.03.2022

1.    Die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow fand am 6. März 2022 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

2.    Der Wahlausschuss der Stadt Rathenow stellte in seiner Sitzung am 7. März 2022 folgendes Ergebnis fest:

Zahl der wahlberechtigten Personen20.388
Zahl der Wähler9.460
Zahl der gültigen Stimmen9.436
Zahl der ungültigen Stimmen24
Stimmen je Bewerberin bzw. Bewerber 
 Corrado Gursch (CDU)1.641
Diana Golze (DIE LINKE)2.446
Sebastian Lodwig (SPD)1.750
Marcel Böttger (Die PARTEI) 226
Martin Pohl (Einzelbewerber)263
Jörg Zietemann (Einzelbewerber)3.110

 

3.    Die erforderliche Mehrheit der Stimmen von 4.719 wurde von keiner Bewerberin bzw. keinem Bewerber erreicht.

4.    Für die Stichwahl am 27. März 2022 wurden die Bewerberin und der Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen zugelassen:
    
    Diana Golze (DIE LINKE)
    Jörg Zietemann (Einzelbewerber)

 

gez. Reinbern Erben
Wahlleiter

 


Endergebnis der Bürgermeisterwahl am 06.03.2022

07.03.2022

Endergebnis

Endergebnis nach Wahlbezirken

 


Bekanntgabe vorläufiger Zwischenergebnisse der Bürgermeisterwahl

28.02.2022

Die Wahl zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister der Stadt Rathenow findet am Sonntag, dem 6. März 2022, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. Nach 18.00 Uhr beginnt die Auszählung in den Wahllokalen.

Erste vorläufige Zwischenergebnisse der Wahl werden frühestens ab 18.30 Uhr und ausschließlich auf der Internetseite der Stadt Rathenow unter dem Link www.rathenow.de/verwaltung-service/stadtpolitik/wahlen/buergermeisterwahl veröffentlicht. Ein direkter Verweis auf den genannten Link wird auch auf der Startseite der Internetseite der Stadt zu finden sein.

Der Wahlleiter bittet Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie Bürgerinnen und Bürger, auf telefonische und persönliche Nachfragen zu verzichten, um den Ablauf der Auszählung nicht zu stören und um Personenkontakte zu reduzieren.

gez. Erben, Wahlleiter

 


Bekanntmachung zur Bürgermeister-Wahl

24.02.2022

Hiermit mache ich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV bekannt, dass der Wahlausschuss

am Montag, dem 7. März 2022, 16:00 Uhr,
im Beratungsraum E.08 der Stadtverwaltung Rathenow,
Berliner Str. 15, 14712 Rathenow

zu einer öffentlichen Sitzung zusammentritt.

Tagesordnung:
1.    Berichterstattung des Wahlleiters über das endgültige Ergebnis der Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. zum hauptamtlichen Bürgermeister am 6. März 2022
2.    Feststellung des Gesamtergebnisses durch den Wahlausschuss:
•    Zahl der wahlberechtigten Personen
•    Zahl der Wählerinnen und Wähler
•    Zahl der ungültigen Stimmen
•    Zahl der gültigen Stimmen
•    Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen
•    Name der Bewerberin bzw. des Bewerbers, sofern die erforderliche Mehrheit nach § 72 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG erreicht wurde, bzw. die Namen der Bewerber, die für die Stichwahl am 27. März 2022 zugelassen sind
3.    Sonstiges

Gemäß § 9 Abs. 1 der 3. SARS-CoV-2-EindV findet die Sitzung nach der 3G-Regel statt. Für die Teilnahme an der Sitzung ist daher Vorlage eines gültigen Zertifikates über den vollständigen Impfschutz oder den Status als Genesener erforderlich. Alternativ genügt auch ein Zertifikat über einen aktuellen Schnelltest bzw. gültigen PCR-Test. Im Bedarfsfall kann auch ein überwachter Selbsttest nach § 2 Nr. 7 a) Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung durchgeführt werden. Die dafür erforderlichen Schnelltests müssen mitgebracht werden. Sofern die erforderlichen Zertifikate nicht vorgelegt werden können, werde ich auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 BbgKWahlV die Teilnahme verweigern

Während der Sitzung ist durch alle Personen eine medizinische Maske zu tragen. Sofern der Mindestabstand von einem Meter zwischen den festen Sitzplätzen wegen großer öffentlicher Teilnahme nicht gewährleistet werden kann, muss eine FFP2-Maske getragen werden.

gez. Erben
Wahlleiter


Bekanntmachung der Wahlbehörde zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow am 6. März 2022

22.02.2022

1.    Die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow findet am 6. März 2022 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

2.    Die Stadt Rathenow ist dafür in 23 Wahlbezirke eingeteilt. In den versandten Wahlbenachrichtigungen ist angegeben, wo sich das jeweils zuständige Wahllokal befindet. Nur in diesem Wahllokal darf die wahlberechtigte Person wählen, sofern sie keinen Wahlschein besitzt. Wer einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

3.    Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:

a.    Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
b.    Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.
c.    Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein abgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl.
d.    Sie legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
e.    Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f.    Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
g.    Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

4.    Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl nur eine Stimme. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten bzw. mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben. Sie enthalten die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge.

5.    Die Bewerberin bzw. der Bewerber, der bzw. dem die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben möchte, muss durch Ankreuzen eindeutig gekennzeichnet werden.

6.    Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich Wählerinnen und Wähler über ihre bzw. seine Person auszuweisen.

7.    Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Der Wahlvorstand kann den Zutritt zum Wahllokal unter anderem unter Verweis auf einzuhaltende Hygienevorschriften regeln.

8.    Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr in der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Str. 15, zusammen. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt ab 18:00 Uhr.

9.    Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Wahlergebnis verfälscht.

 

Im Auftrag
gez. Erben

Wahlbehörde    

 


Alle Informationen zur Briefwahl

02.02.2022

Die Beantragung eines Wahlscheins mit Briefzustellung ist in der Zeit vom 03.02.2022 bis zum 02.03.2022 um 16:00 Uhr möglich, bei Selbstabholung im Wahlamt zusätzlich bis zum 04.03.2022 um 18:00 Uhr. Im Ausnahmefall, z.B. bei plötzlicher Erkrankung, können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, den 6. März 2022, 15:00 Uhr, beantragt werden.

Der Versand erfolgt ab dem 10.02.2022.

Hier kann der Wahlschein online beantragt werden.


Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. hauptamtlichen Bürgermeisterin der Stadt Rathenow am 6. März 2022

21.01.2022

Folgende Wahlvorschläge wurden in der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Rathenow am 6. Januar 2022 bestätigt:

1. Herr Corrado Gursch (CDU)
geb. 1988
Betriebswirt (B.Sc.)
Hauptstr. 6
Rathenow

2. Frau Diana Golze (DIE LINKE)
geb. 1975
Diplom-Sozialpädagogin
Eulerstr. 13
Rathenow

3. Herr Sebastian Lodwig (SPD)
geb. 1985
Bankkaufmann
Meisenweg 11
Rathenow

4. Herr Marcel Böttger (Die PARTEI)
geb. 1978
Selbstständiger, Clown
Heinrich-Heine-Str. 49
Rathenow

5. Herr Martin Pohl (Einzelbewerber)
geb. 1984
Selbstständiger im Baugewerbe
Marie-Curie-Str. 5
Rathenow

6. Herr Jörg Zietemann (Einzelbewerber)
geb. 1969
Diplom-Verwaltungswirt (FH)
Kirchgang 17
Rathenow

Beschwerden gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Wahlvorschlägen gemäß § 39 BbgKWahlV wurden nicht erhoben.

gez. Reinbern Erben
Wahlleiter


Bekanntmachung zur Bürgermeister-Wahl am 6. März 2022

03.01.2022

Hiermit mache ich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV bekannt, dass die Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge entschieden wird, am

Donnerstag, dem 6. Januar 2022, 16:30 Uhr,
in der Aula der Grundschule Am Weinberg,
Schulplatz 3, 14712 Rathenow,

stattfindet.

Die Sitzung ist öffentlich. Jede Person hat Zutritt zur Sitzung.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Sitzung ist wegen der COVID-19-Pandemie die Vorlage eines gültigen Zertifikates über den vollständigen Impfschutz oder den Status als Genesener. Alternativ genügt auch ein Zertifikat über einen aktuellen Schnelltest bzw. gültigen PCR-Test. Im Bedarfsfall kann auch ein überwachter Selbsttest nach § 2 Nr. 7 a) Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung durchgeführt werden. Die dafür erforderlichen Schnelltests müssen mitgebracht werden.
Sofern die erforderlichen Zertifikate nicht vorgelegt werden können, werde ich auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 3 BbgKWahlV die Teilnahme verweigern.

gez. Reinbern Erben
Wahlleiter


Wahlbekanntmachung zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

15.12.2021

Aufgrund Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 8. Dezember 2021 (GVBl. für das Land Brandenburg, Teil I, Nr. 28) wird die Zahl der für die Wahl des Bürgermeisters am 6. März 2022 erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf nunmehr 28 Unterstützerinnen und Unterstützer reduziert.

Unterstützungsunterschriften für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können bis zum 29. Dezember 2021, 16.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Rathenow geleistet werden. Bis zu diesem Termin können auch die ggf. bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin bzw. einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle geleisteten Unterschriften bei der Stadtverwaltung Rathenow vorgelegt werden.

Rathenow, 15. Dezember 2021
gez. Erben
Wahlleiter


Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow am 6. März 2022

Bekanntmachung des Wahlleiters vom 5. November 2021

05.11.2021

Gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I.    Wahltermin und Wahlzeit
Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow findet
am Sonntag, dem 6. März 2022, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

Sollte eine Stichwahl notwendig werden, findet diese
am Sonntag, dem 27. März 2022, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II.    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen       
Ich fordere gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

1.    Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist
1.1    Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus.
1.2    Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis Donnerstag, den 30. Dezember 2021, 12 Uhr, beim Wahlleiter für die Stadt Rathenow, Berliner Straße 15, 14712 Rathenow schriftlich eingereicht werden.

2.    Inhalt der Wahlvorschläge
2.1    Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten
a)    den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers
b)    als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
c)    als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
d)    als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,
e)    den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

2.2    Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson einen Bewerber zu benennen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
2.3    Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem unterzeichnet sein.
2.4    Wichtige Beschränkungen
Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

3.    Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber
3.1    Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a)    Der Bewerber muss gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG wählbar sein.
b)    Der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.
c)    Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.

3.2    Wählbarkeit
3.2.1    Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind nach § 65 BbgKWahlG alle Personen, die
1.    Deutsche oder Unionsbürger sind,
2.    am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3.    in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3.2.2    Ein Deutscher oder ein Unionsbürger ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
1.    nach § 11 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
2.    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.    aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
4.    wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
5.    Darüber hinaus ist ein Unionsbürger nicht wählbar, wenn er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
3.3    Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

4.    Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG
4.1    Die Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung).
4.2    Die Bewerber einer Wählergruppe müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein.
4.3    Die Bewerber einer Listenvereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegierten¬versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.
4.4    Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
4.5    Über die Mitglieder- oder Anhängerversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9b zu § 33 Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

5.    Unterstützungsunterschriften
5.1    Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften
5.1.1    Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
a.    in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
b.    im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder
c.    im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder
d.    im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

5.1.2    Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
a.    in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
b.    im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

5.1.3    Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 5.1.1 oder 5.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.
5.1.4    Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

5.2    Wichtige Hinweise
5.2.1    Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 5.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 56 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.
5.2.2    Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 29. Dezember 2021, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde, Berliner Straße 15, Bürgerservice, Erdgeschoss, 14712 Rathenow zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten sind der o.g. Wahlbehörde spätestens bis zum Mittwoch, den 29. Dezember 2021, 16 Uhr, vorzulegen.
5.2.3    Die Formblätter für die Abgabe der Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers von der Wahlbehörde, Berliner Straße 15, Bürgerservice, Erdgeschoss, 14712 Rathenow bereitgestellt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich-nung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und - sofern vorhanden - die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.

Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werden unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

5.2.4    Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listen-vereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
5.2.5    Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.
5.2.6    Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist unzulässig.
5.2.7    Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
5.2.8    Die Wahlbehörde hat für alle Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

6.    Mängelbeseitigung
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 30. Dezember 2021, 12 Uhr, können Mängel nicht mehr behoben werden, die sich auf die fehlende Unterstützungsunterschriften beziehen. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

7.    Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 7. Januar 2022 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses werden ortüblich bekanntgemacht. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

III.    Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Formulare werden auf entsprechende Anforderung hin von der Wahlbehörde bereitgestellt.

IV.    Bildung Wahlausschuss
Nach § 16 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) ist für die Stadt Rathenow ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, seiner Stellvertreterin und fünf Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, die vom Wahlleiter auf Vorschlag der in der Stadt Rathenow vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen berufen werden.

Voraussetzung für die Tätigkeit im Wahlausschuss ist, dass die vorgeschlagenen Personen in der Stadt Rathenow wahlberechtigt sind und selber nicht in einem Wahlvorschlag benannt werden. Ablehnungsgründe zur Übernahme des Ehrenamtes sind im Übrigen aus § 92 Abs. 5 BbgKWahlG zu entnehmen.

Ich fordere die in der Stadt Rathenow vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen daher auf, bis spätestens 24. November 2021 Vorschläge zur Besetzung des Wahlausschusses einzureichen. Vorschläge können postalisch an die Adresse der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Str. 15, 14712 Rathenow, per eMail an reinbern.erben@stadt-rathenow.de oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer 03385 596 142 übermittelt werden.

gez. Reinbern Erben
Wahlleiter für die Stadt Rathenow


Verwaltung & Politik

Ansprechpartner

Herr Erben
Wahlleiter der Stadt Rathenow
Berliner Straße 15
14712 Rathenow

03385 596 140 03385 596 6140

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