Menü
Menu

Zur Gewährleistung eines effektiven und ökologischen Winterdienstes ist es unerlässlich, zur Abstumpfung der Verkehrsflächen bei Glätte Sand, Eolit und Split zu streuen.

Damit kommt die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nach.

Bei Einsatz der verschiedenen zulässigen Materialien kann es manchmal aber auch zu negativen Begleiterscheinungen kommen wie zum Beispiel das Einfahren des oben genannten Materials in Fahrradreifen. Bei solchen Schadensfällen ist die Stadt jedoch nicht verpflichtet, die Kosten eines neuen Reifens zu ersetzen, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.

Allein der Umstand, dass das Fahrrad beim Befahren einer öffentlichen Verkehrsfläche zu Schaden kommt, begründet keine Schadensersatzverpflichtung der Stadt.

Eine Verkehrssicherung, die jede Gefahr ausschließt, ist nicht möglich.