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Bauleitplanung

Die städtebauliche Planung in den Städten und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland stützt sich im wesentlichen auf zwei Planungsstufen: Auf den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Plan, der das gesamte Gemeindegebiet betrachtet und auf den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan, der auf Quartiersebene die konkrete Bebaubarkeit ausweist.

Die Verfahren, Inhalte und Verbindlichkeit der Bauleitplanung sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.


Flächennutzungsplan

Die Flächennutzungsplanung hat nach dem Baugesetzbuch die Aufgabe, als vorbereitende Bauleitplanung die beabsichtigte Bodennutzung des gesamten Gemeindegebietes nach den voraussehbaren Anforderungen in ihren Grundzügen darzustellen.
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Bebauungspläne

Bebauungspläne werden von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
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Bekanntmachung

Der Deich in Rathenow linksseitig der Unteren Havelwasserstraße von UHW-Kilometer 99,20 bis UHW-km 101,00 wird entwidmet. Die Entwidmung betrifft die Deichaufstandsflächen der Flurstücke 1/2, 2/10, 3/2, 6/2, 7/4, 8/2, 9/2, 113, 114 der Flur 3, Gemarkung Böhne und der Flurstücke 51, 52, 56, 87, 89, 98/2, 100/2, 101, 102/2, 103/2, 104/2, 105/2, 106, 215, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 241 der Flur 7, Gemarkung Steckelsdorf. Die Flurstücke werden den Eigentümerinnen und Eigentümern zur freien Verfügung überlassen.
Die Entwidmung erfolgt, weil der Deich seine Funktion des Hochwasserschutzes zum Wohl der Allgemeinheit verloren hat.
Die Entwidmung wurde in der Nebenbestimmung A.5.3 der Plangenehmigung des Landesamtes für Umwelt vom 30.06.2025 zu Registriernummer OWB/011/22/PG für das Vorhaben „Revitalisierung der Havelaue bei Bölkershof“ des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ verfügt. Danach wird der Deich mit der Fertigstellung des plangenehmigten Vorhabens entwidmet. Als Fertigstellung gilt der Zeitpunkt der Bauabnahme durch die Plangenehmigungsbehörde. Die Rechtsbeständigkeit der Entwidmung wird durch Aufstellen von Schildern örtlich kenntlich gemacht.
Für die Entscheidung über Entwidmungsanträge ist das Landesamt für Umwelt, Obere Wasserbehörde, gemäß Paragraph 2 Nummer 2 Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit Paragraph 124 Absatz 1 Nummer 2 Brandenburgisches Wassergesetz zuständig, da über die Entwidmung in der Plangenehmigung zu dem Vorhaben „Revitalisierung der Havelaue bei Bölkershof“ entschieden wurde.

Die Verfügung der Entwidmung gilt mit dem auf den Tag der Veröffentlichung der Plangenehmigung mit den genehmigten Plänen und dem Plan der Entwidmungsfläche auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt lfu.brandenburg.de/lfu/de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/obere-wasserbehoerde-bekanntmachungen/ unter „sonstige Bekanntmachungen“ folgenden Tag als bekanntgegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Verfügung der Entwidmung in A.5.3 der Plangenehmigung vom 30.06.2025 zu Registriernummer OWB/011/22/PG kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Landesamt für Umwelt,
Obere Wasserbehörde

17. Juli 2025

Download: Bekanntmachung

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Ansprechpartner

Sachbereich Planung/Stadtentwicklung
Stadt Rathenow
Berliner Straße 15
14712 Rathenow

03385 596-563

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