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Erleichterungen für Besuche in Pflegeheimen

Bewohnerinnen und Bewohner in brandenburgischen Pflegeheimen und besonderen Wohnformen dürfen ab dem 15. Juli 2020 wieder ohne Personenbegrenzung Besuch empfangen. Damit endet die landesrechtlich geregelte Besuchsbeschränkung in den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe in Brandenburg. Die Einrichtungen bleiben verantwortlich für die Steuerung der Besuche und die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften, so dass Besuche noch nicht so spontan und unkompliziert stattfinden können, wie dies vor der Pandemie möglich war. Die Einhaltung der Abstand- und Hygieneregeln bleibt oberstes Gebot.

 

Nach den neuen Regelungen ist bei Besuchen von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen sicherzustellen, dass

 

  • die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden, insbesondere der Zutritt zur Einrichtung gesteuert wird,
  • soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner und des Personals vor Infektionen gewährleistet wird.

 

Was müssen Angehörige für einen Besuch in einer Einrichtung beachten?

 

  • Grundsätzlich vorher einen Termin für den Besuch mit der Einrichtung telefonisch vereinbaren.
  • Einrichtungen nicht betreten bei Anzeichen einer Atemwegserkrankung oder eines fieberhaften Infektes oder bei Kontakt zu einer infizierten Person.
  • Alle Besucher müssen sich am Eingangsbereich an das Personal wenden und nicht selbständig die Wohn- oder Besuchsbereiche aufsuchen.
  • Alle Besucher werden registriert, um eine eventuell notwendige Kontaktpersonennachverfolgung durchführen zu können.
  • Besucher sollen die verabredete Besuchszeit nicht überschreiten.
  • Besucher haben das Personal zu informieren, wenn sie ihren Besuch beenden.

 

Welche Hygieneregeln müssen beachtet werden?

 

  • Husten- und Niesetikette beachten. Besucher müssen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Auf die Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Einrichtung achten.
  • In jedem Fall den Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten.

 

Wichtig: es sind die Informationen und Hinweise der einzelnen Einrichtungsträger vor Ort zu beachten.

 


 

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg