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Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow am 6. März 2022

Bekanntmachung des Wahlleiters vom 5. November 2021

Gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I.    Wahltermin und Wahlzeit

Die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Rathenow findet
am Sonntag, dem 6. März 2022, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

Sollte eine Stichwahl notwendig werden, findet diese
am Sonntag, dem 27. März 2022, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II.    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen        

Ich fordere gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

1.    Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1.1    Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, und Einzelbewerbern eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag aus.

1.2    Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis Donnerstag, den 30. Dezember 2021, 12 Uhr, beim Wahlleiter für die Stadt Rathenow, Berliner Straße 15, 14712 Rathenow schriftlich eingereicht werden.

2.    Inhalt der Wahlvorschläge

2.1    Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten

a)    den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Bewerbers

b)    als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c)    als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d)    als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben,

e)    den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

2.2    Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson einen Bewerber zu benennen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

2.3    Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers muss von diesem unterzeichnet sein.

2.4    Wichtige Beschränkungen
Jeder Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein. Der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

3.    Voraussetzungen für die Benennung als Bewerber

3.1    Die Benennung als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)    Der Bewerber muss gemäß § 65 Abs. 2 BbgKWahlG wählbar sein.

b)    Der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.

c)    Der Bewerber muss seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass er parteilos ist.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerber.

3.2    Wählbarkeit

3.2.1    Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister sind nach § 65 BbgKWahlG alle Personen, die
1.    Deutsche oder Unionsbürger sind,
2.    am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
3.    in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

3.2.2    Ein Deutscher oder ein Unionsbürger ist nach § 65 Abs. 4 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn er
1.    nach § 11 Abs. 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
2.    infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.    aus dem Beamtenverhältnis entfernt, dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
4.    wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
5.    Darüber hinaus ist ein Unionsbürger nicht wählbar, wenn er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

3.3    Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zu § 33 Abs. 2 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 33 Abs. 2 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

4.    Aufstellung der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

4.1    Die Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung).

4.2    Die Bewerber einer Wählergruppe müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein.

4.3    Die Bewerber einer Listenvereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegierten¬versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

4.4    Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

4.5    Über die Mitglieder- oder Anhängerversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9b zu § 33 Abs. 2 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Kandidatenaufstellung gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG beachtet worden sind.

5.    Unterstützungsunterschriften

5.1    Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften

5.1.1    Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
a.    in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
b.    im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder
c.    im Landtag durch mindestens einen Abgeordneten oder
d.    im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

5.1.2    Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
a.    in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
b.    im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

5.1.3    Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 5.1.1 oder 5.1.2 genannten Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis erfüllt.

5.1.4    Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

5.2    Wichtige Hinweise

5.2.1    Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 5.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 56 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen beizufügen.

5.2.2    Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 29. Dezember 2021, 16 Uhr, bei der Wahlbehörde, Berliner Straße 15, Bürgerservice, Erdgeschoss, 14712 Rathenow zu leisten. Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Unterschriften ermächtigten Stelle geleistet werden. Die hierzu auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten sind der o.g. Wahlbehörde spätestens bis zum Mittwoch, den 29. Dezember 2021, 16 Uhr, vorzulegen.

5.2.3    Die Formblätter für die Abgabe der Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers von der Wahlbehörde, Berliner Straße 15, Bürgerservice, Erdgeschoss, 14712 Rathenow bereitgestellt.

Bei der Anforderung sind Familien- und Vornamen sowie Anschrift des Bewerbers anzugeben. Daneben ist beim Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich-nung verwendet, auch diese, anzugeben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass der Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden ist, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung des Bewerbers vorzulegen. Beim Wahlvorschlag einer Listenvereinigung sind ferner auch die Namen und - sofern vorhanden - die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierungen anzugeben.

Beim Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers ist die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" anzugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werden unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle ausgeben.

5.2.4    Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Listen-vereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung des Bewerbers nach § 33 BbgKWahlG unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

5.2.5    Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

5.2.6    Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerber selbst ist unzulässig.

5.2.7    Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

5.2.8    Die Wahlbehörde hat für alle Unterzeichner, die die Unterstützungsunterschrift auf der ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermerken, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung im Wahlgebiet wahlberechtigt sind.

6.    Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 30. Dezember 2021, 12 Uhr, können Mängel nicht mehr behoben werden, die sich auf die fehlende Unterstützungsunterschriften beziehen. Das Gleiche gilt, wenn der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gültigkeit des Wahlvorschlags berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

7.    Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 7. Januar 2022 in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses werden ortüblich bekanntgemacht. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

III.    Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Formulare werden auf entsprechende Anforderung hin von der Wahlbehörde bereitgestellt.

IV.    Bildung Wahlausschuss

Nach § 16 Abs. 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) ist für die Stadt Rathenow ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, seiner Stellvertreterin und fünf Beisitzern bzw. Beisitzerinnen, die vom Wahlleiter auf Vorschlag der in der Stadt Rathenow vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen berufen werden.

Voraussetzung für die Tätigkeit im Wahlausschuss ist, dass die vorgeschlagenen Personen in der Stadt Rathenow wahlberechtigt sind und selber nicht in einem Wahlvorschlag benannt werden. Ablehnungsgründe zur Übernahme des Ehrenamtes sind im Übrigen aus § 92 Abs. 5 BbgKWahlG zu entnehmen.

Ich fordere die in der Stadt Rathenow vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen daher auf, bis spätestens 24. November 2021 Vorschläge zur Besetzung des Wahlausschusses einzureichen. Vorschläge können postalisch an die Adresse der Stadtverwaltung Rathenow, Berliner Str. 15, 14712 Rathenow, per eMail an reinbern.erben@stadt-rathenow.de oder persönlich nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer 03385 596 142 übermittelt werden.

gez. Reinbern Erben
Wahlleiter für die Stadt Rathenow

 


 

Alle weiteren Informationen sowie die Wahlbekanntmachung zum Download sind im Bereich Wahlen verfügbar.