Planfeststellung für die Änderung der B 102 zwischen Brandenburg an der Havel und Premnitz, hier auf rund 5,3km vom Ortsausgang Brandenburg an der Havel bis Fohrde, einschließlich landschaftspflegerischer Maßnahmen, in dem Ortsteil Fohrde der dem Amt Beetzsee angehörenden Stadt Havelsee im Landkreis Potsdam-Mittelmark, in der Stadt Brandenburg an der Havel und in der Stadt Rathenow im Landkreis Havelland
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV) vom 18. Juli 2025 (Zeichen: 110-21-501010102/2025-002/001, vorheriges Gesch-Z.: 212-31102/0102/20) ist der Plan für das vorstehende Bauvorhaben gemäß § 17 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) festgestellt worden. Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Zur anzuwendenden Fassung des FStrG wird auf den § 24 Absatz 13 FStrG und zur anzuwendenden Fassung des VwVfG auf den § 102a VwVfG verwiesen.
II.
1. Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
2. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit
vom 06. August 2025 bis einschließlich zum 19. August 2025
in der Stadtverwaltung Rathenow, erstes Obergeschoss, Zimmer 123, Berliner Straße 15 in 14712 Rathenow zu folgenden Zeiten zur Einsicht aus:
Montag, Mittwoch: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Donnerstag: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
3. Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwen-dungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Absatz 4 Satz 1 VwVfG).
4. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG).
5. Zusätzlich können der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Planfeststellungsbeschluss und die fest¬gestellten Planunterlagen auf der Internetstartseite des LBV unter der Überschrift „Weitere Auf¬ga¬ben, Projekte und Themen“ (https://lbv.brandenburg.de/offentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen-31455.html) eingesehen werden (§ 27a VwVfG).
6. Weiterhin sind der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der Planfeststellungsbeschluss und die fest¬gestellten Planunterlagen über die Internetseiten der auslegenden Stadt Rathenow www.rathenow.de/wirtschaft-standort/bauen/bauleitplanung/ und
www.rathenow.de/aktuelles/neuigkeiten-im-ueberblick/ zugänglich (§ 27a VwVfG).
7. Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 27 UVPG auszulegenden Unterlagen sind auch über das zentrale UVP-Portal des Landes Brandenburg unter www.uvp-verbund.de/bb abrufbar (§§ 20, 27 Absatz 2 UVPG).
8. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Absatz 1 VwVfG).
III.
Gegenstand des Vorhabens
Die oben genannte verkehrsgerechte Änderung der B 102 gestaltet sich wie folgt:
- erstmalige Anlage von zwei Überholstreifen
- Schließung von Zufahrten zur B 102 auf der freien Strecke
- erstmalige Anlage einer Fahrradstraße von Bau-km 0+250 bis Bau-km 0+600
- Beseitigung der Einmündung einer Gemeindestraße (Brandenburger Straße) und deren Anpassung
- Änderung des Knotenpunktes mit der Gemeindestraße Brielower Aue
- regelgerechte Änderung eines vorhandenen gemeinsamen Geh- und Radweges
- erstmalige Anlage von zwei Lichtsignalanlagen (Knotenpunkt Mörtelwerk und Knotenpunkt Butterlake) bei gleichzeitigem Ersatz der Anforderungs-Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Butterlake
- breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser (auch im Wasserschutzgebiet)
- Änderung von Kreuzungen mit Gewässern (siehe Lageplan Blatt-Nr. 1 und 5, Bau-km ca. 0+752 und ca. 3+361, fischottergerecht)
- erstmalige Anlage eines Wildschutzzaunes südwestlich der Fahrbahn von Bau-km 2+055 bis Bau-km 5+000 und nordöstlich der Fahrbahn von Bau-km 1+810 bis Bau-km 5+000
- Anlage vorübergehender Umfahrungsstrecken für die Baustellen der Brückenbauwerke
- Verlegung einer Haltestelle für den öffentlichen Personennahverkehr (Bus)
Landschaftspflegerische Maßnahmen:
Vermeidungsmaßnahmen wie Baumschutz, Fällbegleitung durch Käferspezialisten, Schutz von Zauneidechsen sowie Herstellung und Aufwertung von Zauneidechsenhabitaten (trassennah), Entsiegelung (trassennah und -fern), Baumpflanzungen (trassennah und -fern), Waldrandgestal-tung, Herstellung extensiver Wiesenflächen (trassennah), Erstaufforstung (trassenfern), Extensi¬vierung (trassenfern), Gehölzpflanzung bei Fohrde (trassenfern), Rückbau bauzeitliche Umfah¬rungen, Anlage einer Wildunterführung und eines Kleintierdurchlasses, ökologischer Waldumbau (trassenfern), Untersuchung von Bäumen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren, Anla¬ge eines temporären Amphibienschutzzauns.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Die B 102 wird wie zuvor beschrieben geändert.
Auf die dem Träger der Straßenbaulast erteilten Auflagen wird hingewiesen.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Klage beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin
Hardenbergstraße 31
10623 Berlin
erhoben werden.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg müssen sich die Beteiligten, außer im Prozess-kostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Planfest-stellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zu-stellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin gestellt und begründet werden.
Peseke
18. Juli 2025
Landesamt für Bauen und Verkehr
Planfeststellungsbehörde
Download: Bekanntmachung