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Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes

Nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

Der Widerspruch kann im Sachgebiet Bürgerservice der Stadt Rathenow schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Das Formular ist unter Formulare im Bereich „Bürgerservice“ abrufbar.