Ortsrecht
Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gibt den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Nach § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kann die Stadt ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln. Die Satzungsautonomie ist ein wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Satzungen müssen immer im Selbstverwaltungsbereich ergehen, wobei es grundsätzlich der Entscheidung der Stadt überlassen ist, ob und in welchem Umfang sie von ihrem Satzungsrecht Gebrauch macht.
Satzungen der Stadt Rathenow:
hierzu zählen u.a. die Hauptsatzung, die Verwaltungsgebührensatzung, die Archivsatzung, die Geschäftsordnung der SVV und die Entschädigungssatzung
hierzu zählen u.a. die Ordnungsbehördliche Verordnung, Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Rathenow
hierzu zählen u.a. Satzungen zur Freiwilligen Feuerwehr, Satzung und Gebührenordnung zur Straßenreinigung, die Stellplatzsatzung, Werbesatzung, Satzungen der städtischen Friedhöfe und andere Satzungen baulicher Art
hierzu zählen u.a. Satzungen zur Kinderbetreuung sowie Benutzungs- und Gebührenordnungen aller städtischen Freizeiteinrichtungen
hierzu zählen u.a. Satzungen zur Rechnungsprüfung und Vergabe, Haushalts- und Steuersatzungen der Stadt Rathenow sowie die Satzungen für die Märkte und den Hafen
der damaligen Gemeinden Böhne, Göttlin, Grütz, Semlin und Steckelsdorf, welche als Ortsteile in die Stadt Rathenow eingegliedert wurden