Lärmschutz
Grundsätzlich gilt in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr eine Nachtruhe, in dieser Zeit sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören könnten.
An Werktagen (Montag bis Samstag) gibt es in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr keine Ruhezeiten.
Jedoch können beispielsweise in Kleingartensparten durch die Spartenordnung bzw. durch die Vermieter in der Hausordnung gesonderte Regelungen festgelegt werden.
Es besteht die Möglichkeit, zum Abspielen von Tongeräten bzw. zur Nichteinhaltung der Nachtruhe eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Eine Genehmigung ist aber an strenge Voraussetzungen genknüpft, da die Nachtruhe ein hohes Schutzgut ist. Aus diesem Grund kommt eine Genehmigung nur bei besonders bedeutenden Veranstaltungen in Frage.
An Sonn- und Feiertagen sind in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr alle Arbeiten und Betätigungen verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören könnten.
Lärmbelästigungen durch Tiere: Tiere sind so zu halten, dass niemand durch ihre Immissionen mehr als geringfügig belästigt wird
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.
Zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist ein Antrag mit folgendem Inhalt zu stellen:
· die verantwortliche Person möglichst mit Telefonnummer,
· Tag, Zeitpunkt und die Dauer der Lärmbeeinträchtigung,
· die genaue Ortsangabe,
· Anlass und
· was geplant ist.
Rechtsgrundlage
Landesimmissionsschutzgesetz, Feiertagsgesetz
Verantwortlich: Bau- und Ordnungsamt, Sachgebiet Ordnungsverwaltung


