Holzfeuer im Freien

Holzfeuer (einschließlich Feuer in Feuerschalen) sind ohne Ausnahmegenehmigung der Stadt Rathenow zulässig, wenn folgende Regeln eingehalten werden und die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch das Feuer nicht gefährdet oder belästigt wird:

 

    1. Die Feuerstelle wird nur gelegentlich betrieben.
    2. Als Brennstoff darf ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz und Ästen genutzt werden.
    3. Der Brennstoff muss lufttrocken sein.
    4. Die Größe des Feuerhaufens darf einen Durchmesser 1 m und Höhe 1 m nicht übersteigen.
    5. Das Feuer muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht werden.
    6. Es muss ein ausreichender Abstand der Feuerstelle zum nächstgelegenen, für den Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden eingehalten werden.
    7. Es ist grundsätzlich verboten u. a. stark wasserhaltiges Grünmaterial, behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und Gartenabfälle (Kompost, Laub) zu verbrennen!
      Diese Liste ist jedoch nicht abschließend!
    8. Brandbeschleuniger (Benzin, Verdünnung, Spiritus usw.) niemals verwenden! Es besteht Explosionsgefahr!
    9. Es muss sichergestellt sein, dass bei starken Winden und bei stärkerer Rauchentwicklung das Feuer sofort gelöscht werden kann.
    10. Es muss immer Löschmittel bereitgehalten werden (z. B. Sand, Wasser, Feuerlöscher).

 

Des Weiteren ist es ratsam, sich mit den Nachbarn abzusprechen, um eine Belästigung von Anwohnern weitestgehend auszuschließen.

Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand ist das Anzünden oder das Unterhalten eines Feuers, sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen grundsätzlich verboten.

Bei großen Feuern, z. B. Osterfeuer, Sonnenwendfeuer usw. bedarf es grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung durch das Sachgebiet Ordnungsverwaltung der Stadt Rathenow.

Für diese Genehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

Der Antrag für eine Ausnahmegenehmigung muss folgende Angaben enthalten:

  • die für das Abbrennen verantwortliche Person mit Anschrift und Telefonnummer
  • Tag, Zeitpunkt, Dauer des Feuers
  • genaue Ortsangabe der Feuerstelle

 

Rechtsgrundlagen

§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz, § 4 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung, § 23 Landeswaldgesetz, § 20 Bundesnaturschutzgesetz 

Verantwortlich: Bau- und Ordnungsamt, Sachgebiet Ordnungsverwaltung

 

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