Bürgerservice

Anliegen A-Z: Lärmschutz

Beschreibung

Grundsätzlich gilt in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr eine Nachtruhe, in dieser Zeit sind Betätigungen verboten welche die Nachtruhe stören könnten.

 

An den Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr gibt es generell keine Ruhephasen mehr, die ehemals bestehende Mittagsruhe wurde abgeschafft.

 

Jedoch können beispielsweise in Kleingartensparten durch die Spartenordnung bzw. durch die Vermieter in der Hausordnung gesonderte Regelungen festgelegt werden.

 

Es gibt die Möglichkeit zum Abspielen von Tongeräten bzw. zur Nichteinhaltung der Nachtruhe eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, jedoch kann diese nur ausgestellt werden, wenn für die Veranstaltung ein öffentliches Interesse beziehungsweise ein besonderes, überwiegendes, privates Interesse eines Beteiligten vorliegen.

 

An Sonn- und Feiertagen sind in der Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr alle Arbeiten und Betätigungen verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören könnten.

 

Lärmbelästigungen durch Tiere:  

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch ihre Immissionen mehr als geringfügig belästigt wird

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Gebühren

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

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Benötigte Unterlagen

Zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung ist ein Antrag mit folgendem Inhalt zu stellen:

 

  • die verantwortliche Person möglichst mit Telefonnummer

  • Tag, Zeitpunkt und die Dauer der Lärmbeeinträchtigung

  • die genaue Ortsangabe

  • Anlass

  • Was ist geplant

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz

Feiertagsgesetz

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartnerin

Frau Carolin Otto
Telefon: 03385 - 596 571

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