Der öffentliche Bereich vor den Grundstücken ist durch die Grundstückseigentümer nach Bedarf zumindest aber 14- tägig von Schmutz, Unrat und Unkraut zu befreien und die Rasenflächen sind nach Bedarf, zumindest jedoch alle drei Wochen zu mähen bzw. zu pflegen.
Des Weiteren sind die Gehwege, werktags bis spätestens 08.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen bis 09.00, von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte zu streuen.


