Grundsätzliche Informationen zum Wohngeld erhalten Sie vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Wegen der individuellen Anspruchsvoraussetzungen sollten Sie sich persönlich durch unsere Mitarbeiter beraten lassen. Sie erhalten dann die für Ihren Einzelfall notwendigen Antragsunterlagen. Das Beratungsgespräch kann von Ihnen vorbereitet werden, in dem Sie die (unabhängig vom Einzelfall) grundsätzlich notwendigen Unterlagen bereits mitbringen.
Als Wohngeldempfänger sind Sie verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen (z. B. Änderung der Konto-Nummer, Meldung Umzug)
Zum Haushalt rechnende Familienmitglieder, die Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz) erhalten, sind nach § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz vom Wohngeld ausgeschlossen, weil in den Transferleistungen bereits Leistungen für die Unterkunftskosten enthalten sind.
1. Wohnung - Mietzuschuss
Einkommensnachweise für alle im Haushalt lebenden Personen:
- Lohn- bzw. Gehaltsscheine der letzten zwölf Monate + Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Nachweis über Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einkommenssteuerbescheid/Einkommenssteuererklärung)
- Rentenbescheid(e)
- Arbeitslosengeldbescheid(e)
- ALG II-Bescheid(e), Sozialgeld-, Grundsicherung-, Sozialhilfe-, Asylbewerberleistungsbescheid(e)
- Nachweis über Art und Höhe erhaltender Unterhaltsleistungen
- Nachweis über Kapitalvermögen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- BAB- oder BaföG-Bescheid/Studienbescheinigung
- Erziehungsgeldbescheid
sonstige Einnahmen:
- Nachweise über erhöhte Werbungskosten
- Beleg für Aufwendungen gesetzlicher Unterhaltspflichten
- Schwerbehindertenausweis/Feststellungsbescheid/Pflegegeld
- Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde der Kinder
- Mietvertrag, aktuelle Miete/Betriebskostenabrechnung
- Nachweis über die letzten drei Mietzahlungen
- Personalausweis oder Meldebestätigung
2. Eigenheim - Lastenzuschuss
siehe Wohngeld des Weiteren:
- Wohnflächenberechnung/Bauzeichnung des Hauses
- Bescheinigung über die Aufnahme von Krediten und über die Belastung an Zinsen und Tilgungen (Fremdmittelbescheinigung)
- Eigenheimzulagebescheid
- Grundbuchauszug/Eigentumsnachweis
- Grundsteuerbescheid
Wohngeld wird vom 1. des Monats an bewilligt, in dem der Antrag gestellt wird (Bsp. Antragstellung 31. 3., Bewilligung ab dem 1. 3.).
Das Antragsformular ist im Bürgerservice oder im Sachgebiet Soziales/Wohnungswesen, Wohngeldstelle erhältlich
§ 1 fortlaufend folgende Wohngeldgesetz (WoGG)
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.